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AGB | Brandl und Team | Kommunikationsberatung-und-design

Felix W/Pixabay

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brandl und Team Kommunikationsberatung- und design, 
nachfolgend Agentur genannt.

 

1. Gegenstand der Geschäftsbedingungen

Gegenstand der nachfolgenden Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Agentur auf den Gebieten der verbalen und visuellen Kommunikationsberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbe-mittlung für Unternehmen oder andere Auftraggeber.

 

2. Abweichende Geschäftsbedingungen

Abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber und Kooperationspartner gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Agentur.

 

3. Präsentationen

3.1 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel des

Vertragsabschlusses mit dem Werbetreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Bezahlung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).

Das Präsentationshonorar wird – in der Regel – im Fall der Auftragserteilung auf die Agenturvergütung angerechnet.

3.2 Urheber- und Nutzungsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung des Präsentationshonorares bei der Agentur.

 

4. Angebot

Nach Kenntnisnahme der Aufgabenstellung ist die Agentur verpflichtet, dem Auftraggeber ein schriftliches Leistungs-, Liefer- und Preisangebot zu unterbreiten. Seitens des Auftraggebers ist innerhalb von fünf Tagen zum Angebot schriftlich Stellung zu nehmen. Sollte er nach fünf Tagen nicht reagiert haben, gilt das Angebot als angenommen. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebots-abgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, Künstlersozialversicherung sowie Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherun-gen und sonstige Versandkosten.

 

5. Agenturleistungen

5.1 Die Arbeitsleistung für Konzeption, Skizzen, Entwürfe, Muster und sonstige Agenturleistungen sind durch den Auftraggeber auch dann zu bezahlen, wenn es nicht zur vollständigen Auftragserfüllung kommt.

5.2 Wird ein laufender Auftrag seitens des Auftraggebers abgebrochen, ohne dass ein vorsätzliches Ver-schulden der Agentur zugrunde liegt, ist der Agentur der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Aufwand, mindestens jedoch 25 % des Vertragswertes, zu vergüten.

5.3 Von der Agentur vorgelegte Arbeiten können nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers durch Dritte weiter bearbeitet bzw. realisiert werden.

5.4 Die Agentur erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage der Aufgabenstellung des Auftraggebers.

Ergänzende Leistungen der Agentur zur Präzisierung der Aufgabenstellung als Voraussetzung der ordnungs-gemäßen Auftragserfüllung werden nach vorheriger Absprache mit dem Kunden gesondert abgerechnet.

5.5 Die Leistungsabrechnung der Agentur erfolgt jeweils nach der Abnahme durch den Auftraggeber für verwendungsfähige Leistungen. Dazu gehören Konzeption, Text, Grafik-Design, Illustration, Fotografie, Film, Scans, Druck bzw. technische Realisierung etc.

5.6 Veränderungen preistariflicher Grundlagen des Leistungs-, Liefer- und Preisangebotes sind Vertrags-       bestandteil und führen zur Vertragsveränderung.

5.7 Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen zu den für den Werbungtreibenden

günstigsten tariflichen Bedingungen.

 

6. Zahlung

6.1 Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist – sofern nicht anders angegeben oder vereinbart –innerhalb von drei Wochen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Gewährung von 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag kann bei Zahlungsleistung bis zu 14 Tagen vereinbart werden.

6.2 Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Vorleistungen hinsichtlich des Materialeinsatzes bzw.    bindender Kooperationsleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

6.3 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Bezahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen verlangen, noch nicht aus-gelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

6.4 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

7. Lieferung und Versand

7.1 Liefertermine sind nur gültig,wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden. Wird ein

Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.

7.2 Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nach-
frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Kooperations- und Vorleistungen sowie Material) verlangt werden.

7.3 Die gelieferten Waren und sonstigen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum

Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sein Eigentum.

7.4 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, insbe-
sondere Streiks, Aussperrungen, Aufruhr oder alle sonstigen Fälle höherer Gewalt – berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses bzw. zur Geltendmachung sonstiger Forderungen.

7.5 Technologisch bedingte Mehr- oder Mindermengen bei Drucksachen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Auflage.

7.6 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die Lieferpflicht der Agentur mit der Versand-
aufgabe erfüllt. Ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel reisen die Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Das gilt auch bei Lieferungen frei Haus und bei Auslieferungen innerhalb desselben Ortes. Transport- und sonstige Versicherungen werden nur auf Anforderung vorgenommen und gehen zu Lasten
des Auftraggebers.

 

8. Treubindung an den Auftraggeber

Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Agentur, z. B. im Bereich der Werbemittel-produktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungtreibenden.

 

9. Konkurrenzausschluss

Die Agentur verpflichtet sich, ihre Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und ge-währt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen. Mit der Einräumung des Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Agenturvertrages im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Werbeagentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Konzeption, Gestaltung und Durchführung der Werbung zu beauftragen.

 

10. Geheimhaltungspflicht

Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts-

geheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heran-
zieht, verpflichtet die Agentur diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über den Zeitraum der Zusammenarbeit hinaus.

 

11. Urheberrechtliche Nutzungsrechte

11.1 Alle urheberrechtlich geschützten Leistungen bleiben grundsätzlich Eigentum der Agentur. Der Auftrag-
geber erwirbt das vertraglich nach Umfang, Art, Verwendungsgebiet und Zeitraum vereinbarte Nutzungsrecht.

11.2 Alle mit den gelieferten und bezahlten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden, urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Agentur im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d. h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart.

11.3 Eine Übertragung des erworbenen Nutzungsrechts durch den Auftraggeber auf Dritte ist nicht zulässig.

11.4 Die Zweitvergabe des Nutzungsrechtes durch die Agentur ist an die Verpflichtung gebunden, den

Interessen des Auftraggebers nicht zuwiderzuhandeln und die Genehmigung von Kooperationspartnern einzuholen, die urheberrechtliche Ansprüche an der Gesamtleistung der Agentur haben. Die Zweitvergabe von Nutzungsrechten an Teilleistungen durch Kooperationspartner mit urheberrechtlichen Ansprüchen an diesen, ist an die schriftliche Genehmigung der Agentur gebunden.

11.5 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der

Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der Agentur.

11.6 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Auftragsausführung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

11.7 Der Agentur steht das Recht zu, im Impressum den/die Urheber zu benennen.

11.8 Dem Auftragnehmer stehen von jeder Drucksache mind. zehn Belegexemplare zu. Die Anzahl kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der an der Gesamtleistung beteiligten Urheber im Einzelfall erhöhen. Bei kostenintensiven Drucksachen mit hohem Einzelpreis kann sich die Anzahl der Belegexemplare nach Ver-einbarung reduzieren.

 

12. Veröffentlichungen

Veröffentlichungen über die Arbeitsergebnisse der Agentur durch den Auftraggeber bedürfen der Genehmi-gung durch die Agentur. Bei Veröffentlichungen durch die Agentur ist die Genehmigung des Auftraggebers einzuholen. Diese Verfahrensweise gilt auch für Vertragspartner, die mit ihren Leistungen zum Gesamt-arbeitsergebnis der Agentur beigetragen haben.

 

13. Fremdkosten

13.1 Reisekosten und Reisespesen sowie Kommunikationsleistungen und postalische Aufwendungen werden zusätzlich zum Honorar in Rechnung gestellt.

13.2 Für die aufgewendeten Agenturleistungen zur Anbahnung, Einweisung und Kontrolle der produktions-technischen Realisation kann ein Zuschlag bis 15 % der Kooperationsleistungen berechnet werden (Handling-Fee).

 

14. Haftung

14.1 Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Agentur dem Auftraggeber gegenüber nur für Vor-satz und grobe Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben der Agentur gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkenn-bare, rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.

14.2 Für Mängel an Leistungen oder Lieferungen von Erfüllungsgehilfen haftet die Agentur nur bis zur Höhe eigener Ansprüche gegenüber dem Erfüllungsgehilfen.

14.3 Die Agentur ist von Ansprüchen Dritter freigestellt, wenn der Auftraggeber die urheberrechtliche

Lieferung oder Leistung über die vereinbarte Nutzung hinaus verwendet.

14.4 Auftraggeber und Erfüllungsgehilfe sind verpflichtet, die von der Agentur übergebenen Unterlagen pfleg-
lich zu behandeln und vor Verlust und jedweder Beschädigung zu schützen. Auftraggeber und Erfüllungs-
gehilfen haften gegenüber der Agentur für Verlust und Beschädigung der übergebenen Unterlagen, vor allem für urheberrechtlich geschützte Leistungen wie Fotos, grafische Entwürfe etc.

 

15. Beanstandungen

15.1 Reklamationen an den Leistungen der Agentur sind dieser innerhalb einer Woche vom Zeitpunkt der gegebenen Möglichkeit der Kenntnisnahme der Leistung durch den Auftraggeber von ihm schriftlich anzu-zeigen und zu belegen.

15.2 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren und Leistungen sowie zur Korrektur übergebene Vor- und Zwischenergebnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

15.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nach-
besserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Das Gleiche gilt für berechtigte Beanstandungen an der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserungen oder Ersatzleistungen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt Vorsatz zur Last. Mängel eines Teils der gelieferten Ware bzw. Leistung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, die Teilleistung ist nicht als solche verwendungsfähig und für den Auftraggeber ohne Interesse.

15.4 Bei farbigen Reproduktionen in allen Verfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich von Proofs bzw. An- und Auflagendruck.

 

Gerichtsstand und Sitz der Agentur ist München.

 

Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern

deutsches Recht anwendbar.

 

Sollte eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

Stand: 2020

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